des Kleingartenvereins "Am Wiesenweg" e.V. in 55232 Alzey
Vorwort
Die Gartenanlage wurde unter der Voraussetzung genehmigt, dass sie der übrigen Bevölkerung als Naherholungsgebiet zugänglich gemacht wird (Hauptwege).
Oberpächter im Sinne dieser Ordnung ist der Vorstand des Kleingartenvereins „Am Wiesenweg“ e.V. in Alzey.
Der Verein besteht bereits seit dem Jahr 1986. Die neue Gartenordnung soll die bestehenden Regelungen an die aktuellen Anforderungen eines Kleingartenvereins anpassen.
§ 01 Allgemeines
1.01
Eine Verwirklichung des Kleingartenwesens kann nur dann erfolgen, wenn die Betreiber einer Anlage gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften.
Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie beinhaltet wesentliche Teile des Bundeskleingartengesetzes, die Vorschriften und Bedingungen der Stadt Alzey sowie Hinweise auf weitere bestehende gesetzliche Vorschriften.
Sie ist für sämtliche Pächter der Anlage des Kleingartenvereins „Am Wiesenweg“ e.V. in Alzey verbindlich und Bestandteil aller Unterpachtverträg
2.01
Die Anlagen sind zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung bestimmt.
Der Anbau von Kulturen zum Verkauf ist nicht gestattet. Einseitige Dauerkulturen, zum Beispiel Spargel, dürfen nur in geringem Umfang, mehrjährige Kulturen, zum Beispiel Erdbeeren, nur in dem Maße angebaut werden, wie sie zur Eigenversorgung erforderlich sind. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens muss gewährleistet sein.
2.02
Der Garten soll als Nutzgarten oder in gemischter Form als Erholungs- und Nutzgarten bewirtschaftet werden.
Wird er als Erholungs- und Nutzgarten bewirtschaftet, so muss der Nutzgarten mindestens 1/3 der Kleingartenfläche umfassen; überwiegend Baum- oder Monokulturen sind unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind die mit der Stadtverwaltung Alzey vereinbarten Gemeinschaftsflächen.
2.03
Zahl und Pflanzort von Bäumen nach 3.02 sowie die Zugänge zu den einzelnen Gärten sind entsprechend den durch die Stadtverwaltung genehmigten Plänen zu wählen.
2.04
Der Pächter muss bei der Anpflanzung seines Gartens auf die Kulturen seiner Nachbarn Rücksicht nehmen. Äste und Zweige, die störend oder schädigend in die Nachbargärten oder Nachbarwege hineinragen, sind zu beseitigen.
2.05
Der Pächter darf ohne Einwilligung des Verpächters keine Bodenabgrabungen oder Bodenauffüllungen über 50 cm vornehmen oder vornehmen lassen.
2.06
Der Garten ist bis spätestens zum 1. Mai eines Jahres zu bestellen und in einem guten Pflegezustand zu halten. Naturnahe Gartenpflege kann gestattet werden. Die Gärten dürfen jedoch nicht verwildert sein und nicht die Nachbargärten durch Samenflug etc. beeinträchtigen.
Den Weisungen des Verpächters ist Folge zu leisten. Kommt der Pächter diesen Weisungen nicht binnen 2 Wochen nach, kann der Verpächter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Pächters durchführen oder durchführen lassen.
3.01
Die Grenzabstände des gültigen Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz sind für Kleingärten bindend.
Der Anspruch des Verpächters zur Beseitigung von Anpflanzungen des Pächters, die nicht die notwendigen Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz einhalten, gilt im Widerspruch zu § 51 des Nachbarrechtsgesetzes über die gesamte Pachtdauer.
Bei Übernahme von unzulässigen Anpflanzungen durch einen Nachpächter werden sinngemäß die §§ des Abschnittes 4.09 dieser Gartenordnung angewandt.
3.02
Das Neuanpflanzen von landschaftsuntypischen Bäumen und Ziergehölzen, z. B. Kiefer, Fichte, Tanne, Lebensbaum (Thuja), Eibe, ist nicht gestattet.
3.03
Das Anpflanzen von feuerbrandgefährdeten Arten wie Weißdorn, Rotdorn, Zwergmispel, Feuerdorn oder Ähnlichem ist zum Schutz der Gesamtanlage nicht gestattet.
3.04
Bepflanzungen entlang der Zäune und zwischen den Gärten dürfen die genehmigte Zaunhöhe von 150 cm nicht überschreiten (ausgenommen einzeln stehende Solitärpflanzen) und müssen den Vorgaben des Nachbarrechtsgesetzes von Rheinland-Pfalz entsprechen.
4.00.1
§ 3 (2) des Bundes-Kleingartengesetzes (BKleingG) besagt:
Im Kleingarten ist eine Laube einfacher Ausführung nach Vorgabe des Bebauungsplanes (Nr. 66 der Stadt Alzey) einschließlich eines überdachten Freisitzes zulässig.
Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
4.00.2
Das Merkmal der „einfachen Ausführung“ der Laube gewährleistet, dass die Ablösesumme beim Pächterwechsel kleingartenrechtlich vertretbar bleibt, und andererseits trägt sie dazu bei, dauerndes Wohnen in der Gartenlaube zu unterbinden.
Lauben dürfen nur so ausgestattet und eingerichtet sein, dass ein vorübergehender Aufenthalt möglich ist.
Sie dürfen weder zum Wohnen noch zu gewerblichen oder kleingartenfremden Zwecken benutzt und nicht dritten Personen überlassen werden.
Die (kleingärtnerische) Nutzung einer Laube besteht sowohl in der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen, als auch in kurzfristigen Aufenthalten des Gärtners und seiner Familie während der Arbeiten oder der Freizeiterholung im Garten.
4.01.1
In den Kleingartenparzellen sind alle Baumaßnahmen mit Ausnahme der unter 4.07 aufgeführten, unabhängig von eventuellen Ausnahmeregelungen der Baugesetze und -verordnungen (LBauO) durch den Oberpächter zustimmungspflichtig. Bei Unstimmigkeiten entscheidet hier die Stadtverwaltung Alzey.
4.01.2
Die Errichtung von Gartenlauben, überdachten Flächen und Gewächshäusern ist in allen Fällen zustimmungspflichtig; dies gilt auch für Umgestaltungsmaßnahmen vorhandener Baumasse.
Die Zustimmungen können mit Auflagen belegt werden.
4.01.3
Das Baugesuch ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen und muss enthalten:
Antragsschreiben
Lagepläne, die nur für interne Zwecke verwendet werden dürfen und Vordrucke sind beim Oberpächter erhältlich.
Maßstabsgerechten Bauplan, Grundriss, Ansichten (einschl. der Angabe des Dachüberstandes) und genaue Angaben in Quadratmetern über bestehende Aufbauten einschließlich aller überdachten Flächen.
Lageplan mit Kennzeichnung des Kleingartens sowie Grundriss der Parzelle mit vermaßter Lage der vorgesehenen Baumaßnahme innerhalb der Parzelle (in rot) und der bestehenden Aufbauten und Überdachungen (in schwarz).
Baubeschreibung zur Ausführung mit Nennung des vorgesehenen Materials, Angabe der Farbe des Daches, der Fenster, Türen und Außenwände.
4.01.4
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung des Antrages erfolgt ist und die Bauerlaubnis des Oberpächters schriftlich vorliegt.
4.01.5
Die Gartenlaube ist in den tragenden Teilen nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich der Beanspruchung nach den bewährten, insbesondere nach den technischen Baubestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
Die Bauerlaubnis umfasst keine statische Prüfung des Bauvorhabens. Hierfür zeichnet der Pächter selbst verantwortlich.
4.01.6
Abweichungen von genehmigten Bauzeichnungen einschließlich der Auflagen sind unzulässig.
4.02.1
Die Kosten der öffentlichen Erschließung und der Erschließung innerhalb der Anlage (Wasserversorgung) wurden bis zu den Übergabepunkten von Seiten der Stadtverwaltung getragen. Die Verteilung in die einzelnen Parzellen geschieht auf Kosten der nutzenden Pächter.
4.02.3
Bei evtl. späterer Erweiterung der Gartenanlage oder Anschluss weiterer Pächter werden die Baukostenzuschüsse für vorhandene Installationen diesen Pächtern in gleicher Höhe wie den übrigen berechnet.
Wegen der Geringfügigkeit und dem damit verbundenen Aufwand werden statt Ausgleichszahlungen an die übrigen Pächter diese Summen dem Vereinsvermögen zugeführt.
Die Kosten bei notwendigen neuen Installationen ermitteln sich anteilsmäßig nach den tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten.
4.03.1
Der Standort und die Ausrichtung von Gartenlauben richtet sich nach dem Bebauungsplan.
4.03.2
Der Abstand der Laube zu den Nachbargrundstücken muss mind. 3 m betragen.
4.03.3
Gartenlauben einschließlich des überdachten Freisitzes können bis maximal 22 m² Grundfläche genehmigt werden.
Hierbei betragen (bezogen auf Außenabmessungen):
Grundriss der Laube: max. 18 m²
Grundriss des Freisitzes: max. 4 m²
4.03.4
Seitliche Anbauten an Gartenhäuser sind grundsätzlich unzulässig.
4.03.5
Material der Gartenlaube: Holz massiv oder mehrschalige Holzkonstruktion mit äußerer Holzverschalung.
4.03.6
Farbe: naturfarben oder hellbraun imprägniert oder unbehandelt.
Das Holzschutzmittel muss den gültigen Umweltschutzbestimmungen entsprechen und darf keine für Menschen und Tiere schädlichen oder Grundwasser gefährdenden Inhaltsstoffe sowie flüchtige Bestandteile enthalten.
Dies gilt auch für die Holzschutzmittel, die zur Behandlung aller übrigen im Garten verwendeten Holzteile (Pfosten etc.) verwendet werden.
4.03.7
Ein allseitiger Überstand des Daches soll zur Werterhaltung der Lauben aus Gründen des Witterungsschutzes vorgesehen werden.
Bis max. 0,50 m Tiefe wird der Überstand genehmigt und nicht in die Berechnung nach 4.03.3 einbezogen.
4.03.8
Gartenlauben sind bis zu einer Firsthöhe von 3,40 m über dem vorhandenen Geländeniveau zulässig (2,40 m Traufhöhe + 1,00 m Firsthöhe). Die Sockelhöhe darf 0,25 m nicht übersteigen.
4.03.9
Zugelassen werden nur Satteldächer. Die Dächer sind aus folgenden Materialien herzustellen:
Ziegel
asbestfreien Wellpappen oder zweilagiger Bitumendachpappe in den Farbtönen dunkelbraun bis ziegelrot
Alternativ: extensiv begrüntes Dach (Gras, Sedum).
Die Verwendung von Materialien aus Asbest-Zement ist verboten.
4.03.10
Oberkante der Laubenfundamente max. 25 cm über Geländeoberkante (Allgemeines Geländeniveau ohne Aufschüttungen oder Abgrabungen).
4.03.11
Fensterläden können gestaltet werden, wenn sie sich in Form und Farbe dem Gesamtbild der Laube anpassen.
4.04.1
Nur der Hauptzugangsweg zur Gartenlaube und der Sitzplatz können mit zementgebundenem Material (Betonplatten, Betonpflaster) in Sand-/Splittbett verlegt, befestigt werden.
Die Laube ist mit Punktfundamenten zu bauen.
4.04.2
Sonstige Wege sind in wassergebundener Ausführung oder wasserdurchlässiger Ausführung (Rasengittersteine) anzulegen.
4.04.3
Wegeeinfassungen mit Materialien aus Glas, Kunststoff, Keramik, grellfarbenem Material oder vor Ort gegossenem Beton sind nicht gestattet.
4.05.1
Die innere Einrichtung der Laube wird dem Pächter überlassen (siehe jedoch 4.00.1 und 4.00.2).
4.05.2
Toiletten jeglicher Art, Trockenabortel/Campingtoiletten sind aus Umweltschutzgründen (u. a. Entsorgung der Chemikalien) nicht gestattet.
4.06.1
Alle baulichen Einrichtungen sind in einem guten Pflegezustand zu halten. Erforderlichenfalls können Renovierungsmaßnahmen angeordnet werden.
4.06.2
Eingelassene Tonnen und Behälter sind sicher begehbar abzudecken oder vor einem Hineintreten zu sichern. Nach dem Rückbau sind die entstandenen Löcher fachgerecht zu verfüllen.
4.06.3
Jeder Pächter übernimmt für sein Pachtgrundstück die Verkehrssicherungspflicht.
4.07.1
Ein Bodenschrank (Bank) zur Unterbringung von Gartengeräten kann hinter/neben der Laube mit folgenden Maßen aufgestellt werden:
Länge wie Laubenbreite bzw. -länge, Tiefe bis 50 cm, Höhe über Bodenniveau maximal 50 cm.
4.07.2
Ein Frühbeetkasten aus demontierbarem Material wie Holz, Metall oder Betonfertigteilen bis zu einer Fläche von 5 m².
4.07.3
Zwei Hochbeete aus unbehandeltem Rundholz, Holzschwarten oder Dielen bis zu einer Fläche von je 5 m².
Für Behinderte kann hinsichtlich der Anzahl der Beete auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
4.07.4
Kompostbehälter aus leicht demontier- und transportierbarem Material wie Kunststoff-, Holz-, Metall- oder Betonfertigteilen ohne Fundamentierung.
4.07.4
Pergolen aus Holz ohne Überdachung bis 10 m².
4.07.5
Einfache Spielgeräte wie Schaukel, Wippe und Rutsche.
4.07.6
Wasserbecken und Teiche sind bei Einhaltung folgender Richtlinien erlaubt:
Gesamtfläche pro Garten höchstens 5 m² bei einer maximalen Tiefe von 1,00 m unter Geländeoberkante.
Der Rand des Beckens darf nicht mehr als 0,30 m über das angrenzende Niveau überstehen.
Eine Trennung der Wasserfläche zu grundwasserführenden Schichten ist durch Einsetzen von Kunststoffbecken oder Teichfolie zu bewerkstelligen. Betonierte Behälter sind unzulässig.
4.08.1
Separate Gerätehütten oder sonstige Aufbauten und Überdachungen innerhalb eines Gartens sind nicht erlaubt.
4.08.2
Unterkellerungen sowie mehrgeschossige Bauweise sind nicht gestattet.
4.08.3
Ortsfeste Feuerstätten, Schornsteine, offene Kamine und gemauerte Grillplätze sind untersagt.
4.08.4
Ortbeton darf im Garten nicht verwendet werden.
4.09.1
Der Pächter ist verpflichtet, bauliche Anlagen, die nicht dieser Gartenordnung entsprechen, nach schriftlicher Aufforderung innerhalb von 14 Tagen zu entfernen.
4.09.2
Nicht genehmigte Auf- und Einbauten sind nach Aufforderung des Oberpächters den Vorschriften der Gartenordnung anzupassen oder ersatzlos zu entfernen.
4.09.3
Für Baulichkeiten und Einrichtungen, die der Pächter nach 4.07 erstellt hat, besteht bei Gartenrückgabe kein Anspruch auf Übernahme.
Der Verpächter kann deren kostenlose Entfernung aus der Anlage und Herstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen, sofern der Pächter und sein Nachpächter hierüber keine Einigung erzielen können.
4.09.4
Übernimmt der Pächter von seinem Vorpächter Baulichkeiten und Einrichtungen nach 4.07, wird im Falle der Gartenrückgabe durch den Pächter der Abs. 4.09.3 in der Weise angewandt, als ob der Pächter diese Baulichkeiten und Einrichtungen selbst erstellt hätte.
4.09.5
Die durch Anwendung von 4.09 dem Pächter sowie dem Oberpächter entstehenden Kosten (Schriftverkehr, Mahngebühren, Abrisskosten etc.) trägt der Pächter.
5.01
Das Erstellen von Zäunen zur Einfriedung der Gartenparzellen ist bis zu einer Höhe von 150 cm erlaubt.
5.02
Schutzzäune mit Metallhaken und Drahtspitzen (Stacheldraht) sind nicht gestattet.
5.03
An die Zäune dürfen keine Materialien wie Strohmatten, Kunststoffe oder Ähnliches angebracht werden.
Die Montage von Sichtschutz jeglicher Art ist untersagt.
5.04
Zaunsockel mit Materialien aus Glas, Kunststoff, Keramik, grellfarbenem Material, vor Ort gegossenem Beton oder das Einsetzen von Materialien in Betonfundamente sind nicht gestattet.
6.01
Der gemeinschaftlichen Nutzung dienende Anlagen und Einrichtungen wie Lagerplatz, Wege, Einzäunungen, Tore, Anschlagtafeln, Wasserversorgung, Rahmengrün etc. sind schonend zu behandeln; sie werden dem besonderen Schutz der Pächter empfohlen. Festgestellte Mängel müssen sofort dem Oberpächter angezeigt werden.
Für jede schuldhafte Beschädigung der Gemeinschaftsanlagen haftet der Verursacher. Entstandene Schäden sind unverzüglich dem Oberpächter zu melden.
6.02
Der Oberpächter ist berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten und gegebenenfalls zu einem finanziellen Beitrag für die Anlage und Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenanlagen heranzuziehen.
6.03
Die Rahmenbepflanzungen an den Kleingärten sind entsprechend den Weisungen des Oberpächters von den Pächtern zu unterhalten. Der Oberpächter hat das Recht, 4 Wochen nach schriftlicher Terminfestsetzung die Unterhaltungsarbeiten auf Kosten der säumigen Pächter zu veranlassen.
6.04
Jede eigenmächtige Veränderung an den gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden und Verändern der Anpflanzungen an Straßen und Wegen, ist nicht gestattet.
7.01
Der Pächter ist verpflichtet, den seinen Garten umgebenden Weg bis zur halben Breite sowie das zwischen Weg und Gartenzaun liegende Begleitgrün und die Rahmenbepflanzungen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
7.02
Die Lagerung von Material ist auf den Wegen, dem Begleitgrün und den Rahmenbepflanzungen nicht gestattet.
7.03
Das Benutzen der Wege innerhalb des Kleingartengeländes mit Motorfahrzeugen ist nur mit der Zustimmung des Oberpächters gestattet.
7.04
Die Straßenverkehrsordnung ist auf den Zufahrtswegen und innerhalb der Wege des Kleingartengeländes bindend.
7.05
Die Parkplätze an der Gartenanlage sind vorwärts einparkend zu nutzen, um zu vermeiden, dass vermehrt Abgase in die Gartenanlage ausgestoßen werden.
08.01
Manipulationen an den Einrichtungen zur Wasserversorgung werden geahndet und berechtigen zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages.
08.02
Brunnen sind nicht gestattet.
08.03
In der Kleingartenanlage wurde für die Wasserversorgung eine Ringleitung verlegt. Alle Parzellen können (auf eigene Kosten) an diese angeschlossen werden. Die Verbrauchserfassung erfolgt mit eingebautem Zwischenzähler.
08.04
Der einzelne Pächter darf im Rahmen des Umweltschutzes nur soweit Wasser verwenden, wie dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gartens erforderlich ist.
Er ist verpflichtet, den nach der Berechnung des Oberpächters anfallenden Kostenanteil für Leitungswasser (nach dem Zählerstand seiner Wasseruhr und dem Umlageverfahren für Gemeinschaftswasser) zu zahlen.
08.05
Strom kann nur nach Absprache mit dem Oberpächter beantragt und bezogen werden.
Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sind vom Pächter selbst zu tragen, da keine öffentliche Erschließung und die Erschließung innerhalb der Anlage vorhanden ist.
08.06
Der Einsatz von umweltfreundlichen Solaranlagen kann genehmigt werden, sofern diese sich im Gesamtbild der Anlage nicht störend auswirken. Der Nachweis ist zu erbringen.
Die Zustimmung des Oberpächters ist vor Installation einzuholen (siehe § 04).
09.01
Das Abfackeln von abgeernteten Beeten sowie das Verbrennen von Grünschnitt (Bäume, Sträucher etc.), Gartenabfällen oder sonstigen Gegenständen im Bereich des Kleingartengeländes ist untersagt.
09.02
In Ausnahmefällen (Auftreten von Feuerbrand o. ä.) wird der Verein bei der Stadtverwaltung eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
09.03
Das Grillen mit Holzkohle oder offenem Feuer kann nur gestattet werden, wenn dies zu keiner Belästigung der übrigen Pächter führt.
10.01
Die Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes sind bzgl. des Vogelschutzes einzuhalten.
10.01.1
Der Pächter soll für die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futterplätzen und Vogeltränken sorgen.
10.02
Vom 01. März bis 30. September ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern verboten. Sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, dürfen lediglich die einjährigen Triebe in der vorgenannten Zeit zurückgeschnitten werden.
§ 11 Bienenschutz
11.1
Die Bienenhaltung in Kleingärten ist zu fördern. Sie bedarf jedoch der besonderen Genehmigung der Grünflächenabteilung und des Oberpächters und kann mit Auflagen (z. B. Anzahl der Völker) versehen werden.
12.01
Der Anbau und die Pflege von Kulturen und Pflanzen darf nur in biologischer Weise erfolgen.
(siehe auch § 15)
12.02
Die Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes sind einzuhalten.
12.03
Die Lagerung und Verwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden) und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln (Insektiziden) ist verboten.
Zuwiderhandlungen rechtfertigen eine fristlose Kündigung!
12.04
Zur Förderung und zum Schutz der Bienenhaltung sind bei der Anwendung biologischer Mittel im Pflanzenschutz bzw. der Schädlingsbekämpfung die Vorschriften und notwendigen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bienen genauestens zu beachten und durchzuführen.
12.05
Bei Auftreten besonders gefährlicher Schädlinge oder epidemischem Schädlingsbefall können vom Verein in Abstimmung mit der Stadtverwaltung weitere Maßnahmen getroffen bzw. angeordnet werden.
13.01
Mit der Ausnahme von Bienen (§ 11) dürfen Tiere aller Art (z. B. Hunde, Katzen, Hasen, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Tauben usw.) innerhalb der Gartenanlage nicht gehalten werden.
13.02
Das Mitbringen von Hunden ist untersagt und nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass diese sich ruhig verhalten und andere Gartenpächter sich durch ihre Anwesenheit nicht belästigt fühlen.
Mitgebrachte Hunde sind an der Leine zu führen. Durch geeignete Maßnahmen ist das Überlaufen in andere Parzellen auszuschließen. Verunreinigungen durch Hunde sind sofort zu beseitigen.
13.03
Katzen dürfen keinesfalls im Garten gehalten, dahin mitgenommen oder gefüttert werden.
13.04
Die Tierhalter haften für jeglichen durch ihre Tiere verursachten Schaden.
14.01
Dem Pächter wird nahegelegt, sich in allen gärtnerischen Belangen die Erfahrungen und den Rat von Fachberatern zunutze zu machen und Schulungsveranstaltungen des Verbandes und der Vereine zu besuchen.
15.01
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, Pflanzenabfälle, Obstreste und ähnliche organische Stoffe innerhalb des Kleingartens ordnungsgemäß zu kompostieren.
Die Kompostierung von Speiseabfällen, insbesondere Fleischresten, ist verboten.
15.02
Kompost- und Düngerablageplatz dürfen nicht an der Straße oder am Parzellenweg angelegt werden und müssen von Nachbargrundstücken mindestens 1 m Abstand haben.
15.03
Für die Kompostherstellung nicht verwertbares Material muss vom Pächter aus der Gartenanlage entfernt und auf direktem Wege oder über seine private Hausmülltonne einer entsprechenden Deponie zugeführt werden.
15.03.1
Abfallhaufen und Gerümpelecken sind nicht zulässig.
15.04
Das Entleeren und Ausbringen von stark geruchsbelästigenden Materialien ist nicht gestattet.
15.05
Das Deponieren von Unkraut, Pflanzenresten, Ästen etc. außerhalb der Kleingartenanlage auf den umliegenden Grundstücken oder in den Graben- und Gehölzzonen ist untersagt und wird geahndet.
15.06
Die Bodenkultivierung der Parzellen darf ausschließlich durch Kompostierung, organische Düngemittel (als Trockensubstrat) und Gesteinsmehl erfolgen.
15.06.1
Der Einsatz von mineralischen Düngemitteln (Phosphate, Salze, Nitrate, Sulfate, Carbonate etc.), Gülle, Pferde- und Kuhmist etc. ist wegen der damit verbundenen Belastung des Grundwassers untersagt.
15.06.2
Die Verwendung von Torf ist möglichst zu vermeiden.
16.01
Der Pächter ist verpflichtet, Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu beachten und seine Angehörigen und Gäste entsprechend anzuhalten.
16.02
Bei der Benutzung des Gartens ist auf die angrenzenden Gärten sowie auf die gemeinsamen Interessen aller Gartenpächter Rücksicht zu nehmen.
16.03
Gartengeräte mit Verbrennungsmotoren und Rasenmäher aller Art dürfen nur werktags von 8 bis 12 Uhr und 15 bis 19 Uhr benutzt werden. Weitere Einschränkungen oder Ausnahmegenehmigungen durch den Verpächter sind möglich.
16.03.1
Ruhestörende Arbeiten mit handwerklichen Geräten oder Geräten nach § 16.03 sind an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig und an Samstagen nur bis 18:00 Uhr.
16.04
Instandsetzen und Waschen von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mofas auf dem Gartengelände ist nicht erlaubt.
Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verpächter bezeichneten Plätze oder öffentliche Parkplätze zu benutzen.
16.05
Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten innerhalb des Kleingartengeländes ist nicht statthaft. Das kurzzeitige Zelten im Garten (z. B. durch Kinder am Wochenende) kann geduldet werden.
16.05.1
Bei Gärten mit Pergolen nach § 4.07.4 ist das zusätzliche Aufstellen von Pavillons nicht zulässig.
16.06
Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken, ist, auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und Schankerlaubnis, in den Kleingartenanlagen nicht zulässig.Ausgenommen von dieser Regelung sind Feste des Vereins.
16.07
Die Benutzung von Musikinstrumenten, der Betrieb von Radio-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräten ist nur dann zugelassen, wenn es in gedämpfter Lautstärke geschieht und von keinem als störend empfunden wird.
16.08
Die Ruhezeiten von 12 bis 15 Uhr und die Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr sind einzuhalten.
16.09
Der Pächter hat an der Gartenpforte ein Schild mit der Gartennummer anzubringen.
16.10
Zur Verrichtung der Notdurft sind ausschließlich die Toilettenanlage auf dem Spiel- und Freizeitgelände zu nutzen.
17.01
Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden, können wegen vertragswidrigen Verhaltens zu einer Kündigung des Pachtvertrages führen. Dies gilt auch für fortgesetzte oder wiederholte Verstöße.
17.02
Der Pächter trägt bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Gartenordnung die dem Oberpächter und den Aufsichtsorganen (auch Stadtverwaltung Alzey) entstandenen Kosten für Material und Aufwand.
18.01
Der Oberpächter sowie die Stadtverwaltung Alzey ist berechtigt, die Kleingartenanlagen und die einzelnen Kleingärten im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Generalpachtvertrag und der Gartenordnung zu besichtigen und die Kleingärten und Gartenlauben zu betreten.
18.01.1
Die Pächter sollen hiervon durch Vorankündigung rechtzeitig unterrichtet werden.
18.01.2
In besonderen Ausnahmefällen (Gefahr im Verzug) kann auch ohne vorherige Benachrichtigung ein Garten und die Gartenlaube besichtigt und betreten werden.
18.02
Alle Rechte und Pflichten des Oberpächters, die sich aus der Gartenordnung ergeben, werden von diesem unmittelbar wahrgenommen.
18.03
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Gartenordnung nicht die Nichtigkeit der restlichen Bestimmungen zur Folge hat. Sie verpflichten sich in diesem Falle, den nichtigen Text dem Vertragszweck entsprechend anzupassen.
18.04
Änderungen und Ergänzungen dieser Gartenordnung bedürfen der Schriftform und sind von der Stadtverwaltung Alzey zu genehmigen. Mündliche Vereinbarungen sind nicht rechtsverbindlich.
18.05
Diese Gartenordnung ist Grundlage des Pachtvertrags und ersetzt die Gartenordnung vom 27.08.1987.
18.06
Diese Gartenordnung wird vom Stadtrat am 26.06.17 beschlossen.